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Neue WEG Reform – alles, was Sie als Vermieter wissen müssen
Es ist soweit! Seit dem 1.12.2020 ist ein Reformgesetz in Kraft getreten, welches für Wohnungsverwalter und Eigentümer sowie für Vermieter einige Neuerungen mit sich bringt. Doch welche konkreten Änderungen kommen mit der neuen WEG Reform? Ihre Schönstadt Hausverwaltung informiert.
Was wurde mit dem neuen WEG Gesetz bezweckt?
Ziel war es vorrangig, den Klimaschutz und das altersgerechte Wohnen zu fördern. Gebäude sollen energetisch für die Zukunft fit gemacht werden. Derlei Maßnahmen scheiterten bislang oft daran, dass die Eigentümergemeinschaft sich bei Versammlungen nicht einig war. Die Konsequenz: viele ältere Immobilien haben einen erheblichen Sanierungsbedarf.
Der Gestaltungsspielraum von einzelnen Eigentümern wird dadurch verbessert und die Stellung der Eigentümergemeinschaft gestärkt. Vom neuen Gesetz betroffen sind vor allem die Eigentümer, aber indirekt auch die Mieter, da es zu mehr Umbauten kommen kann.
Was genau ändert sich?
Das Gesetz zur Förderung der E-Mobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften – so heißt das WEG Gesetz mit komplettem Namen – bringt einige Änderungen mit sich.
Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Veränderungen, die sich daraus für alle Eigentümer und Vermieter ergeben.
Vereinfachung von baulichen Änderungen und Modernisierung
Es ist künftig für den Eigentümer deutlich einfacher, eine bauliche Veränderung oder Modernisierung durchzuführen. Derlei Maßnahmen sind ab sofort mit einer einfachen Mehrheit möglich sofern alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus nicht beeinträchtigt wird, einverstanden sind. Ein Einbau einer modernen und klimafreundlichen Heizung zum Beispiel kann somit schon mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.
Vor allem aber bezieht sich diese Neuerung auf barrierefreien Um- und Ausbau, auf Maßnahmen zum besseren Einbruchschutz, auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug und auf Glasfaseranschluss. Die Kosten hierfür muss der Eigentümer bzw. von den Eigentümern getragen werden, die den Maßnahmen zustimmen. Es sei denn, die Veränderungen oder Modernisierungen wurden von einer 2/3 Mehrheit beschlossen und dabei war die Hälfte aller Miteigentumsanteile präsent – dann sollen alle Eigentümer finanziell an den Kosten beteiligt werden. Diese dürfen jedoch nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein.
Vereinfachung der Beschlussfassung
Die Beschlussfassung wird deutlich vereinfacht, vor allem für bauliche Maßnahmen, die zu erheblichen Kosteneinsparungen führen oder die die Wohnanlage in einen aktuelleren Zustand versetzen.
Das bedeutet, dass auch die Eigentümerversammlung als solches reformiert und sogar aufgewertet wird. Eigentümer können ab sofort auch online an den Versammlungen teilnehmen, dies bedarf jedoch einer vorherigen Beschlussfassung mit einer einfachen Mehrheit. Die Präsenzversammlungen wurden nicht grundsätzlich abgeschafft.
Beschlussfähig ist die Eigentümerversammlung ab sofort auch unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Personen. Die Einberufungsfrist verlängert sich von 2 auf 3 Wochen. Künftig kann auch ein Eigentümer die Versammlung einberufen – ganz ohne Verwalter oder Beiratsvorsitzenden.
Mehr Befugnisse für den Verwalter
Die Befugnisse in Bezug auf Entscheidungen und Vertretung des Verwalters sollen erweitert werden. Dadurch erhofft man sich eine effizientere Gestaltung der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
Maßnahmen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, kann der Verwalter künftig in eigener Verantwortung entscheiden. Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft im Außenverhältnis. Es gibt aber eine Einschränkung: der Abschluss eines Grundstückkaufs oder Darlehensvertrags kann nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer erfolgen.
Was bedeutet das konkret für Mieter und Vermieter?
Bei der Reform wurde teilweise auch das Mietrecht novelliert. Das bedeutet unter anderem, dass nicht nur der Wohnungseigentümer, sondern auch de Mieter einen Anspruch darauf hat, dass auf eigene Kosten eine Ladenmöglichkeit für ein Fahrzeug eingebaut werden muss, dass ein barrierefreier Aus- und Umbau, ein erweiterter Einbruchsschutz oder ein Glasfaseranschluss gestattet werden muss. Generell besteht aber kein Anspruch auf schnelles Internet.
Weitere wichtige Änderung: bei vermieteten Eigentumswohnungen sollen die Vorgaben zur Betriebskostenabrechnung angepasst werden. Anstatt der Wohnfläche ist ab sofort der Miteigentumsanteil des Vermieters am Gemeinschaftseigentum für die Berechnung maßgeblich.
Wie wird sich die Reform auswirken?
Das bleibt abzuwarten. Es gibt durchaus auch berechtigte Kritik an der WEG Reform. Viele Auswirkungen, davon geht man aus, lassen sich ohnehin erst in der Praxis bewerten, da es sich insgesamt um eine komplexes Regelwerk handelt.
Die Reform bringt den Wohnungseigentümern jedenfalls mehr Spielraum, um ihr Gemeinschaftseigentum zu verwalten, aber auch mehr Verantwortung mit sich.
Schönstadt Hausverwalter in Berlin
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