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Alles zur neuen WEG-Reform

Nicht mehr lange, dann tritt die neue WEG Reform in Kraft: Am 1. Dezember 2020 ist es soweit. Zuerst hatte sich der Zeitpunkt der Einführung verzögert, nun aber wurde der Weg für die größte Reform im Wohn- und Eigentumsrecht durch Corona beschleunigt.

In jedem Fall ist die geplante Änderung eine große Reform, die das WEG umfassend modernisiert. Alles zur neuen WEG Reform erfahren Sie im nachfolgenden Artikel. Damit bringen Sie sich schnell auf den neuesten Stand und wissen, welche Änderungen Sie als Eigentümer betreffen und was künftig gilt.

 

Was ändert sich?

Ein- und Umbauten am Gebäude:

  • Einbau einer Lademöglichkeit für E-Fahrzeuge
  • Jeder Wohnungseigentümer, aber auch jeder Mieter soll im Grundsatz einen Anspruch darauf haben, ein Elektrofahrzeug aufzuladen. Dies allerdings auf eigene Kosten – auch auf dem Gemeinschaftsgrundstück. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dem noch nicht einmal zustimmen.
  • Glasfaseranschluss: Auch ein Glasfaseranschluss soll jedem Wohneigentümer zugebilligt werden.
  • Einbruchsschutz, Sanierung, barrierefreier Aus- und Umbau               Sowohl der barrierefreie Aus- und Umbau sowie der Einbruchsschutz sollen gestattet werden.

Derartige Vorhaben sind seither vor allem daran gescheitert, dass sich die Eigentümergemeinschaft darin nicht einig war. Dies hatte zur Folge, dass bis heute viele Gebäude einen erheblichen Nachholbedarf haben bei wichtigen Sanierungen.

 

  • Beschlussfassung über bauliche Veränderungen: Diese soll vereinfacht werden. Das gilt vor allem für Maßnahmen, die zu deutlichen Kostenersparnissen führen oder die Wohnanalage in einen aktuellen Zustand versetzen.
  • Die Rechte von Wohnungseigentümern werden erweitert. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen im Gesetz verankert wird.
  • Wohnungseigentümerversammmlung: Diese soll aufgewertet werden durch eine Verlängerung der Ladungsfrist und ein Verringern der Hürden für die Beschlussfähigkeit. Vereinfacht werden soll zudem die Online Teilnahme bei Versammlungen durch Digitalisierung. Die Eigentümerversammlung soll generell als Ort der Entscheidung aufgewertet werden. Beschlussfähig wird sie auch unabhängig der teilnehmenden Personen. Die Einberufungsfrist wird unterdessen von derzeit 2 auf 4 Wochen verlängert. Ist es dem Verwalter oder dem Beiratsvorsitzenden nicht möglich, eine Versammlung einzuberufen, so kann diese künftig auch von den Eigentümern direkt einberufen werden.

 

Alles zur neuen WEG Reform: Versammlung, Verwaltungsrat etc.

  • Stärkung des Verwaltungsbeirats, indem seine Zusammensetzung flexibilisiert wird, wird der Verwaltungsbeirat gestärkt.
  • Vermeidung von Streit in der Gemeinschaft:

Eventuelle Auseinandersetzungen sollen vermieden werden. Deswegen werden strittige Vorschiften deutlicher gefasst. Das betrifft vor allen Dingen die Vorschriften für den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnungen, aber auch die für die baulichen Veränderungen.

  • Anspruch auf Einsicht in Verwalrungsunterlagen

Dieser soll eingeschränkt werden, so dass immer eine Abwägung von Interessen vorgenommen werden muss. Dabei steht der Schutz vor personenbezogenen Daten im Vordergrund. Ein jährlicher Vermögensbericht soll über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben.

  • Mehr Befugnisse für den Verwalter

Die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Verwalters sollen erweitert werden. Dadurch kann die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums effizienter gestaltet werden.

  • Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Sollte der Eigentümer eine Pflicht verletzen, kann von der Gemeinschaft künftig eine Strafe erlassen werden. Dies kann bis hin zu einer Entziehung des Wohneigentumsrechts führen.

  • Vereinfachung der Jahresabrechnung

Im Entwurf ist außerdem vorgesehen, dass die Jahresabrechnung vereinfacht wird.

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