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Boiler defekt – wer bezahlt?

Wenn in einer Ihrer Mietwohnungen ein Boiler defekt ist, stellt sich oft die Frage, ob Sie als Vermieter den Schaden übernehmen müssen. Grundsätzlich ja, jedoch gibt es einige Ausnahmen, die Sie als Vermieter wissen sollten. Beispielsweise sind Sie nicht verantwortlich für unsachgemäße Nutzung oder Fahrlässigkeit seitens Ihrer Mieter.

 

Boiler defekt – wer kommt für den Schaden auf?

Wenn der Durchlauferhitzer oder Boiler in einer Mietwohnung defekt ist und aus dem Wasserhahn nur noch kaltes Wasser fließt, ist schnelle Reaktion gefragt. Häufig wenden sich Mieter an ihre Vermieter, um einen Austausch, bzw. eine Reparatur auf deren Kosten geltend zu machen. Ob der Vermieter oder der Mieter für den Kauf eines neuen Boilers zuständig ist, hängt davon ab, ob der Boiler „Gegenstand der Mietsache“ ist.

Hierbei sollten folgende Punkte geklärt werden:

a) Hat der Mieter den Boiler selbst gekauft und montieren lassen?
b) War der Boiler bereits bei Mietübernahme und Einzug installiert?
c) Wurde der Boiler nach Einzug des Mieters vom Vermieter installiert?
Falls der Mieter den Boiler selbst gekauft und montiert hat, ist dieser nicht Gegenstand der Mietwohnung und fällt daher nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters. In diesem Fall muss der Mieter selbst für Reparatur und Austausch finanziell aufkommen. Dem Vermieter können somit keine Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Boiler war bei Einzug bereits installiert, daher ist er Teil des Mietobjekts

Im Falle, dass der Boiler bei Einzug des Mieters bereits montiert war oder nachträglich vom Vermieter eingebaut wurde, ist er Teil des Mietobjekts und somit fällt eine Reparatur, bzw. ein Austausch in die Gewalt des Vermieters.
Sonderregelung: Gasthermen
Befindet sich im Mietobjekt eine Gastherme, ist diese in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr durch eine zertifizierte Gasthermenwartungs-Firma überprüfen zu lassen. In aller Regel muss für den Gasthermen Service der Mieter selbst aufkommen. Wurde die Gastherme nicht regelmäßig vom Mieter überprüft, kann der Vermieter den Schaden gegenüber seinem Mieter geltend machen und dieser muss für die Reparatur, bzw. den Austausch selbst aufkommen.

 

Boiler defekt – wer kommt dafür auf?

Anders als bei warmem Wasser zum Duschen, Baden oder Wäsche waschen besteht in der Küche kein pauschaler Anspruch auf die Bereitstellung von Warmwasser seitens des Vermieters. Ist in der Küche kein Boiler vorhanden oder fließt kein warmes Wasser, hat der Mieter für die Bereitstellung von Warmwasser selbst Sorge zu tragen, sofern er warmes Wasser haben will. Nur wenn eine Mietvertragsklausel regelt, dass in der Küche warmes Wasser vorhanden sein muss, ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in der Küche Warmwasserversorgung gegeben ist.

 

Wartungskosten für Boiler und Durchlauferhitzer in Nebenkostenabrechnung – zulässig?

Es kann vorkommen, dass Vermieter ihren Mietern in der jährlichen Nebenkostenabrechnung diverse Wartungskosten für Boiler und Durchlauferhitzer in Rechnung stellen. Viele Mieter sind verunsichert und fragen sich, ob ihre Vermieter dazu berechtigt sind. Ein Blick in den Mietvertrag dürfte ausreichen, um zu erfahren, ob eine dementsprechende Vereinbarung dazu schriftlich festgehalten worden ist.
Sollte der Mietvertrag eine Regelung zur Umlage der Wartungskosten des Durchlauferhitzers / Boilers enthalten, kann der Vermieter diese Kosten geltend machen. Wenn der Durchlauferhitzer nicht zur Mietsache gehört, obliegt der Durchlauferhitzer, oder Boiler, im Aufgabenbereich des Vermieters.

In den folgenden Fällen müssen Mieter die Kosten für die Wartung ihres Boilers selbst tragen:
– Wenn im Mietvertrag steht, dass die Wartungskosten als Betriebskosten abgerechnet werden.
– Wenn der Mieter laut Mietvertrag selbst für die Wartung seines Boilers zuständig ist.
– Verursachte Schäden durch unsachgemäße, grob fahrlässige Benutzung des Gerätes.
– Eigenständige, unbefugte Reparaturarbeiten durch den Mieter selbst

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