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Covid 19: darf der Vermieter die Wohnung betreten?

Bei vielen Mietern und Vermietern sorgen die Corona Auflagen für Verwirrung und Unsicherheit. Was genau bedeutet im Zusammenhang mit Vermietung die Kontaktsperre, der Lockdown oder die Abstandsregelung?

Immerhin handelt es sich bei der Corona Krise um eine noch niemals dagewesene Situation, insofern sind auch noch nicht alle Fragen letztlich vollständig geklärt. Hinzukommt: regelmäßig gibt es neue Auflagen. Eine wichtige Frage in der aktuellen Phase mit Covid 19: darf der Vermieter die Wohnung betreten? Und wenn ja, unter welchen Umständen oder Voraussetzungen? Ihre Schönstadt Hausverwaltung informiert.

 

Wann darf der Vermieter in Coronazeiten in die Wohnung?

In jedem Fall ist während der Pandemie der Schutz des Mieters auf körperliche Unversehrtheit das Wichtigste.

Besichtigungen der Wohnungen, die nicht dringend notwendig sind, sollten demnach möglichst verschoben werden. Anders sieht es aus, wenn es im Haus oder in der Wohnung dringend notwendige und durchzuführende Reparaturen gibt. Zum Beispiel einen Rohrbruch, der umgehend behoben werden muss.

 

Was ist mit Besichtigungsterminen, weil die Wohnung neu vermietet werden muss?

Sammeltermine sind in Zeiten von Corona undenkbar. Wie die Besichtigung im jeweiligen Fall erfolgen darf, das hängt von der Kontaktbeschränkung ab, die aktuell gilt. Selbstverständlich müssen sich alle, die die Wohnung besichtigen, an die Hygieneauflagen halten. Ein Mindestabstand von 2 Metern muss immer möglich sein. Falls es möglich ist, kann die Wohnungsbesichtigung auch online oder mithilfe von Fotos erfolgen.

 

Wie sieht es aus, wenn der Vermieter den Zustand der Wohnung begutachten möchte?

Dies wird von Gerichten sehr unterschiedlich gesehen und zwar nicht erst seit Corona. Man kann aber davon ausgehen, dass gerade jetzt in der Corona Pandemie Richter einen Besuch des Vermieters negativ bewerten würden.

 

Kann der Mieter dem Vermieter den Zutritt verweigern?

Das kommt darauf an! In manchen Fällen darf er das, in anderen hingegen nicht. Sollte beispielsweise der Mieter zur Risikogruppe gehören, sich in Quarantäne befinden oder ein naher Angehöriger ist an Covid 19 erkrankt, kann er durchaus ablehnen.

Anlässe für den Vermieter, in die Wohnung zu wollen, sind eine notwendige Instandhaltung, eine bevorstehe Neuvermietung oder eine Modernisierung.

Generell kann ein berechtigtes Interesse des Vermieters überwiegen, zum Beispiel dann, wenn die Maßnahmen nicht aufschiebbar sind, weil sonst ein erheblicher Folgeschaden droht.

Es hängt also letzten Endes sehr stark von der einzelnen Situation ab, was genau erlaubt ist und was nicht. Auch der Stand der Corona Pandemie und die Auflagen ändern sich derzeit permanent, weswegen hier eine detaillierte Aussage kaum möglich ist.

Schönstadt Hausverwaltung ist Ihr Ansprechpartner! 

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