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E-Autos: hat der Mieter Anspruch auf eine Ladestation?

Durch die E-Mobilität, den Fortschritt und dem Umdenken zum klimafreundlichen Autofahren sind Sie als Vermieter beinahe gezwungen, einen Stromanschluss für E-Autos zur Verfügung zu stellen, damit Ihre Mieter, die ein E-Auto besitzen, dieses über Nacht laden können. Wie sieht jedoch die Rechtslage aus? Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte rund um E-Autos und den Anspruch Ihrer Mieter auf eine Ladestation.

 

Haben Mieter Anspruch auf eine Ladestation in der Tiefgarage?

Bis vor Kurzem war das Laden des eigenen E-Autos in der Tiefgarage noch schwer, da der Einbau einer Ladestation häufig für Probleme sorgte. Die neue Gesetzeslage sieht vor, dass der Einbau einer Wallbox jetzt für Mieter erleichtert ist.

Gerade in ländlichen Regionen, wo nicht so viele Ladestationen für E-Autos vorhanden sind, sind Mieter häufig interessiert, mit ihren Vermietern die Installation einer Wallbox anzustreben. Auch ein Grund, warum viele Konsumenten davor zurückschrecken, sich ein E-Auto anzuschaffen. Die Bundesregierung hat sich im Jahre 2020 intensiv mit dem Ausbau von privaten Ladestationen für Mieter und Vermieter auseinandergesetzt. Gegenstand des Beschlusses war die eigene Wallbox in der Tiefgarage, die für oder gegen die Elektromobilität beim Autokauf sprechen kann.

 

E-Autos: Ausbau der heimischen Ladestationen

Nach langen und reiflichen Diskussionen wurde das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) am 17.09.2020 vom Bundestag verabschiedet. Ein gewichtiger Punkt des Beschlusses betraf den Einbau von Ladestationen für E-Autos im Rahmen des Mietverhältnisses, sprich, von Mietern und Vermietern / Wohnungseigentümern.

Bislang lag die Entscheidung, eine Wallbox zu installieren, ausschließlich beim Vermieter. Durch die neue Gesetzeslage hat sich dieser Umstand jedoch geändert: Laut dem WEMoG haben Mieter in der Zukunft einen Rechtsanspruch auf eine Ladestation, wenn Mieter einen Stellplatz in der Garage oder Tiefgarage gemietet haben. Gleichzeitig bedeutet das nicht, dass jeder Mieter eine Wallbox anbringen lassen kann, jedoch vereinfacht das neue Gesetz die Installation maßgeblich.

 

Die Gesetzeslage rund um die Installationen einer Wallbox

Wenn ein Mieter eine Garage oder einen Stellplatz in der Tiefgarage gemietet hat, kann ihn sein Vermieter laut § 554 BGB die Erlaubnis für die Installation einer Wallbox nicht verweigern. Es ist empfehlenswert, nach einer gütlichen Einigung zu suchen, die beiden Parteien entgegenkommt. Der Vermieter darf sich das Recht vorbehalten, die baulichen Veränderung aus Eigenmitteln zu finanzieren. Diese Kosten, die erfahrungsgemäß hoch sind, kann er dem Mieter entweder in Rechnung stellen oder die Miete entsprechend erhöhen. Mieter, die eine Wallbox benötigen, werden versuchen, dem Vermieter die Installation einer Ladestation dahingehend attraktiv schmackhaft zu machen, indem sie auf die späteren Einnahmen über Nutzungsgebühren aufmerksam machen.

 

E-Autos: Kostenfrage beim Einbau einer Wallbox

Natürlich liegt es auf der Hand, dass für den Mieter, der den Einbau einer Wallbox anstrebt, viele Vorteile damit einhergehen. Auf Dauer gesehen, hat der Mieter eine erhebliche Geldersparnis, wenn er sein E-Auto nicht tanken muss, sondern mit der Wallbox auflädt. In erster Instanz bedeutet die Applikation einer Ladestation jedoch erstmal hohe Kosten, die es zu tilgen gilt.

Eine Ladestation sollte nur von qualifizierten Experten installiert werden. Fragen der baulichen Infrastruktur müssen geklärt werden, eventuell Leitungen neu verlegt werden und Wände durchbrochen werden. Des Weiteren muss der Mieter abklären, ob der Umbau wieder in den Originalzustand zurückgesetzt werden muss, wenn er einmal den Beschluss fasst, auszuziehen.

Für Vermieter wäre es klug, eine Erweiterung zum Mietvertrag aufzusetzen und diese vom Mieter, der die Wallbox installieren lassen möchte, gegenzuzeichnen.

 

Effektiver Stromverbrauch für die Energieabrechnung detailliert möglich

Vermieter sollten in der Erweiterung zum Mietvertrag festhalten, ob der Stromverbrauch ausschließlich über einen Mieter abgerechnet wird. In diesem Falle wird die Wallbox mit dem Stromzähler des betreffenden Mieters verbunden und zum gegebenen Zeitpunkt vom Energieversorger abgerechnet.

Wenn sich Vermieter für ein intelligentes Lademanagement entscheiden, steuert ein Leistungsverteiler die jeweiligen Ladestationen. Mieter müssen sich vor der Konsumation der Ladestationen mit einem Code oder Chip verifizieren. Auf diese Weise wird eine korrekte Zuordnung des Verbrauchs auf die jeweiligen Mieter ermöglicht.

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