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Installation von Überwachungskameras

durch Mieter – zulässig?

Mieter dürfen in ihrer eigenen Wohnung grundsätzlich Überwachungskameras anbringen. Was Sie als Vermieter wissen müssen ist, dass Ihre Mieter nicht berechtigt sind, Überwachungskameras an der Wohnungstür zu installieren, wenn von der Überwachungskamera andere Wohnungstüren, der Allgemeinflur oder der Hauseingang erfasst wird.

 

Regelung über die Zulässigkeit von

Überwachungskameras im privaten Bereich

Mittlerweile kommt es immer häufiger vor, dass Mieter unbefugt Überwachungskameras installieren und häufig werden Vermieter von anderen Mitmietern auf diesen Umstand darauf angesprochen. Nicht alle Vermieter sind darüber informiert, welche Rechte und Pflichten ihre Mieter in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videoüberwachungskameras haben. Im Privatbereich dürfen Mieter selbstverständlich Überwachungskameras anbringen, solange diese Videoaufzeichnungen nicht den Hausflur oder den Eingangsbereich oder die Sicht auf Nachbarwohnungstüren gewähren. Warum installieren Mieter Videoüberwachungskameras? Die Argumente von Mietern reichen von Angst vor Einbrüchen oder Vandalismus bis hin zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden. Zum eigenen „Sicherheitskonzept“ dieser Mieter, die unerlaubt Überwachungskameras vor ihrer Wohnungstür etablieren, gehört selbstverständlich auch das Monitoring des Eingangsbereiches, was jedoch ganz klar nicht gestattet ist.
Der Art.6 Abs. 1f) DS-GVO regelt die Frage der Zulässigkeit von Videoüberwachungen im nichtöffentlichen privaten Bereich unmissverständlich.

 

Installation von Überwachungskameras durch Mieter – Art.6

Demnach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen erforderlich, deren die betroffene Person unterliegt; d) Die Verarbeitung ist notwendig, um lebensnotwendige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen; e) Für die Wahrnehmung einer Aufgabe ist die Verarbeitung notwendig. Diese Aufgabe muss von öffentlichem Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich, sofern kein Interessenskonflikt mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person entsteht, die den Schutz personenbezogener Daten erfordert, vor allem, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
 

Art.6 verständlich interpretiert

Laut Art.6 ist eine Videoüberwachung zulässig, wenn die Verarbeitung der Aufzeichnungen zur Wahrung berechtigter Interessen des Mieters, der die Kamera nutzt, erforderlich ist, solange nicht die Interessen oder Grundrechte von anderen Mietern oder Drittpersonen wie Postboten, Besucher, Paketlieferanten, überwiegen. Vermieter sollten wissen, dass bei der Installation einer Videokamera zur Überwachung von Mietern diese Abwägung in aller Regel zu Lasten des Mieters, welcher die Kamera installiert hat, ausgehen dürfte, da sein berechtigtes Interesse nicht dem Persönlichkeitsschutz der anderen Mieter überwiegt. Kurzum: Eine Videoüberwachungsanlage, die andere Hausbewohner, bzw. Besucher bildlich festhält und speichert, soll jedenfalls nicht zulässig sein.
 

Installation von Überwachungskameras durch Mieter – Videoüberwachung des Hausflurs

Selbstredend ist auch die Überwachung des Hausflurs (ohne Videoaufzeichnung) Mietern nicht gestattet, da Mieter für den Hausflur kein Hausrecht besitzen. Auch unzulässig sind Videoüberwachungen (ohne oder mit Aufzeichnungen) des Hauseingangsbereiches. Zulässig hingegen ist eine, mit der Klingel verbundene Kamera, die keine Aufzeichnungen macht, also konkrete Besucher nur erkennen kann. Im Prinzip wie der Türspion, nur digital. Die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung besagt laut Art.2 Abs.1, dass personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden. Eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung liegt nicht vor, wenn die Kamera lediglich einen Besucher in Echtzeit erfasst, ohne dass Speicherungen von Aufnahmedaten erfolgen. Man kann sich das so vorstellen, als würde man eine Person mit bloßem Auge wahrnehmen.
 

Verwendung einer Videoattrappe – ist das zulässig?

Grundsätzlich fällt die Installation und die Benutzung einer Videoattrappe nicht unter die DS-GVO Verordnung und auch nicht unter das BDSG, da die Videoattrappe keine personenbezogenen Daten verarbeiten kann. Man sollte als Mieter jedoch die Überlegung tätigen, dass der Einsatz einer Videoattrappe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Attrappe, die eine Videoüberwachungskamera simuliert, Mitmieter und Besucher irritiert und Verunsicherung bei den Besuchern und Hausbewohnern auslöst. Ein entstehender Überwachungsdruck kann dazu führen, dass die allgemeine Handlungsfreiheit der einzelnen Person eingeschränkt wird, ohne dass dem ein wichtigeres Interesse, das mit der Attrappe verfolgt werden möchte, gegenübersteht, kurzum, der Nutzen einer Attrappe steht nicht im Verhältnis zum eigentlichen Grundzweck, den sie erfüllen sollte.

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