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Mietendeckel in Berlin: das müssen Sie jetzt wissen

Der Mietendeckel in Berlin ist in Kraft getreten – doch was müssen Vermieter nun wissen? Welche Rechte und Pflichten haben Sie und welche Regelungen treten wann genau in Kraft? Neben dem Mietenstopp, der am 18. Juni 2019 in Kraft getreten ist, werden nun die Mietobergrenzen für Vermieter wichtig. Ihre Schönstadt Haus- und Grundstücksverwaltungs GmbH informiert über die wichtigsten Infos zum Thema „Mietendeckel in Berlin“.

 

Mietendeckel in Berlin: was wurde beschlossen?

Lange diskutiert und nun ist es soweit: der umstrittene Mietendeckel in Berlin ist beschlossene Sache. Sinn und Zweck des Mietendeckels in Berlin soll das Ausbremsen der steigenden Mieten sein. Die Mieten werden zum Stand des 18. Juni 2019 regelrecht eingefroren. Doch was bedeutet dies nun für Mieter und Vermieter?

Die Miete, die zum 18. Juni 2019 wirksam vereinbart wurde gilt als festgeschrieben. So können auch keine etwaigen Mieterhöhungen mehr geltend gemacht werden. Auch Neuvermietungen können nicht zur Mietensteigerung genutzt werden. Bei einer Neuvermietung muss ebenfalls die exakte Miete des Tagesstands vom 18. Juni 2019 angeboten werden.

Doch damit nicht genug: nach dem Mietenstopp in Berlin soll es ebenfalls Obergrenzen für überteuerte Mieten in Berlin geben.

 

Mietobergrenze: der zweite Schwung an Regularien

Kurz vor Beschluss des Mietendeckels wurden bereits Mietobergrenzen für Berlin tabellarisch festgehalten. So dürfen nach Inkrafttreten des Gesetzes je nach Alter und Ausstattung der Wohnung die Mieten nicht mehr über 9,80 € kalt pro Quadratmeter liegen.

Im Detail heißt dies: für einen Gründerzeitaltbau mit Heizung und Bad liegt die Obergrenze bei 6,45 Euro kalt je Quadratmeter. Für eine moderne Wohnung, die zwischen 2003 und 2013 erstmals bezogen wurde, liegt die Obergrenze bei 9,80 Euro Kaltmiete.

Zur Miete kommen jedoch weiterhin etwaige Zuschläge für die Wohnanlage und Sondermerkmale hinzu.

 

Mietendeckel: gibt es Ausnahmen?

Vom Mietendeckel in Berlin verschont bleiben Neubauten, die erst nach 2014 zum ersten Mal vermietet wurden. Weiterhin gelten für den sozialen Wohnungsbau spezielle Rechte.

Der Mietendeckel soll für 5 Jahre gelten. Dennoch wird es ab Januar 2022 möglich sein, leichte Mieterhöhungen bis zu maximal 1,3 % anzusetzen. Außerdem darf bei sehr geringen Mieten, die unter 5,02 € trotz moderner Wohnungsausstattung liegen, bei Neuvermietung 1 € aufgeschlagen werden. Dabei dürfen Sie jedoch die Höchstgrenze von maximal 5,02 € weiterhin nicht überschreiten!

Gibt es eine Ausnahme für Vermieter, die durch den Mietendeckel in Berlin Schwierigkeiten mit der Kredittilgung bekommen? Ja! Es gibt Ausnahmen laut Gesetz, die zulassen, dass Anträge an die IBB (Investitionsbank Berlin) gestellt werden können. Ein wichtiger Ausnahmefall wäre zum Beispiel, wenn die Modernisierung und gesamte Finanzierung der Immobilie durch den Mietendeckel gefährdet ist. Insbesondere kleinere Vermieter sollen hierdurch geschützt werden, die zur Tilgung der Kredite mit festen Mieteinnahmen kalkuliert haben.

 

Was gilt eigentlich bei Modernisierungen?

Modernisierungen galten immer als „klassischer Grund“ für Mieterhöhungen, denn selbstverständlich müssen Vermieter diese notwendigen Mehrkosten zur Entlastung umlegen können. Doch was genau sieht der Mietendeckel in Berlin nun für Modernisierungsmaßnahmen vor?

An dieser Stelle sieht das neue Gesetz eine Ausnahmeregelung vor: die Modernisierungskosten können grundsätzlich auf die Miete aufgeschlagen werden, sofern sich die Miete nicht um mehr als 1 € pro Quadratmeter erhöht. Dabei ist für Vermieter verpflichtend, die Modernisierungsmaßnahmen der Investitionsbank Berlin vorzustellen.

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