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Schönheitsreparaturen bei Mietwohnungen: Mieter und Vermieter müssen sich Kosten teilen

Gerade wenn es um Schönheitsreparaturen geht, kommt es zwischen Mietern und Vermietern immer wieder zum Streit. Doch wer muss eigentlich welche Kosten tragen? Ein neues BGH-Urteil macht die Sache der Schönheitsreparaturen noch komplizierter. Die notwendigen Reparaturen in einer Wohnung können ganz vielseitig sein und oftmals herrscht in dieser Hinsicht Unklarheit.

 

Auf die Übergabe der Wohnung kommt es an

Bei vielen Fragen spielt vor allem der Zustand der Wohnung eine Rolle. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Übergabe. Wird die Wohnung unrenoviert und nicht frisch gestrichen übergeben, dann darf der Vermieter nicht vom Mieter verlangen, dass die Wohnung gestrichen wird. Das hängt damit zusammen, dass der Vermieter keinen besseren Zustand vom Mieter einfordern darf, außer er enthält dafür eine angemessene Entschädigung.

Doch in welchen Fällen müssen sich Mieter und Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen bei Mietwohnungen teilen?

 

Mieter muss unrenovierte Wohnung nicht streichen

Nach dem Urteil des BGH werden beide Parteien in die Pflicht genommen. Möchte ein Mieter vom Vermieter, dass die Wohnung nach seinem Einzug renoviert wird, dann muss er sich ebenfalls an den Kosten der Schönheitsreparaturen beteiligen. Das geht aber nur dann, wenn der Mieter nachweisen kann, dass sich der Zustand der Wohnung nach seinem Einzug stark verschlechtert hat.

Bereits seit 2015 steht fest, dass Mieter eine unrenovierte Wohnung nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Betrachtet wird dabei immer der Zustand der Wohnung und der wäre dann besser als bei der Übergabe, wenn eine Renovierung durch den Mieter erfolgt. Ist die Wohnung unrenoviert, dann sind alle Klauseln zu Schönheitsreparaturen ungültig. Das wiederum bedeutet, dass die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden und der Vermieter grundsätzlich für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.

Doch kann ein Mieter den Vermieter dazu zwingen Renovierungen zu zahlen? Nein, die Gerichte haben hier einen Kompromiss geschlossen. Die Kosten sollen jeweils zur Hälfte von beiden Parteien getragen werden.

 

Keine starren Fristen für Schönheitsreparaturen

Wenn es um Schönheitsreparaturen geht, sieht es für Vermieter nicht gut aus. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Vermieter nämlich grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben, sodass sie genutzt werden kann. Doch bei den falschen Mietern kann das auch schnell teuer werden, wenn wieder neue Schönheitsreparaturen angehen. Wie weit können Mieter beim Thema Schönheitsreparaturen bei Mietwohnungen gehen?

Vermieter versuchen an dieser Stelle natürlich, die Pflicht für Schönheitsreparaturen auf die Mieter zu übertragen. Achtung: Starre Renovierungsfristen sind nicht gültig! Mieter müssen nämlich nur dann die sogenannten Schönheitsreparaturen durchführen, wenn der Zustand der Wohnung sich entsprechend ihrer Nutzung verschlechtert hat. Bei der Übergabe der Wohnung sollte daher auf einen möglichst guten Zustand geachtet werden, damit der Mieter nicht geltend machen kann, dass er den Zustand der Wohnung mehr verbessert, als er die Wohnung übernommen hat.

Das gilt im Übrigen auch für den Auszug der Mieter. Hier darf nicht zwangsläufig eine Renovierung verlangt werden. Ob eine Renovierung notwendig wird, hängt vom Zustand der Wohnung ab und das ist wiederum immer wieder Streitthema unter beiden Parteien.

 

Übliche Fristen benennen

Als Vermieter besteht jedoch die Möglichkeit, keine starren Fristen zu setzen, sondern Klauseln zu Schönheitsreparaturen in den Mietvertrag zu setzen, wo Begriffe wie „üblicherweise“ und „in der Regel“ auftauchen.

So gibt es keine feste Regelung und enthält dann nur allgemeine Bestimmungen, die nach dem Mietrecht gültig sind. Üblich sind für Räume mit Küche z.B. alle drei Jahre. Wird die Küche jedoch beinahe nie benutzt, dann kann das Streichen der Wände auch erst einige Jahre später erfolgen.

Grundsätzlich hängen alle Schönheitsreparaturen also mit der Nutzung und Abnutzung der Wohnung zusammen und in welchem Zustand diese dem Mieter übergeben worden ist. Als Vermieter muss beim Thema Schönheitsreparaturen aufgepasst werden, oftmals müssen die Kosten jedoch von beiden Seiten gleichermaßen geteilt werden.

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