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Untervermietung: die wichtigsten Antworten für Vermieter

Wer Vermieter ist, stellt sich möglicherweise zum Thema Untervermietung der Wohnung oder des Zimmers die eine oder andere Frage. Was gilt, wenn der Vermieter nicht einverstanden ist? Darf der Mieter während einer lange Reise einfach die Räumlichkeiten an jemand anderen vermieten? Darf er einen weiteren Mitbewohner aufnehmen und wenn ja, unter welchen Vorgaben? Was passiert, wenn das Gehalt des Mieters drastisch gesunken ist?

Wenn der Mieter untervermieten will, kann das ganz unterschiedliche Gründe haben. Auf jeden Fall wird der Mieter durch das Untervermieten zugleich auch zum Vermieter. Das wirft Fragen auf und erfordert ein genaues Festlegen der Details. Wir klären auf!

 

Wann darf der Mieter untervermieten?

Es muss dafür ein berechtigtes Interesse bestehen. Dazu zählen persönliche und wirtschaftliche Gründe. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Zimmer oder die Wohnung für den Mieter allein zu teuer wird. Das gilt auch dann, wenn der Mieter selbst daran „Schuld“ ist, dass er weniger verdient, zum Beispiel, weil er freiwillig in Teilzeit geht.

Allerdings ist es wichtig, dass dieses berechtigte Interesse zur Untervermietung erst nach dem Vertragsabschluss zwischen Vermieter und Mieter entstanden ist.

 

Untervermietung: darf der Mieter gleich die ganze Wohnung untervermieten?

Es besteht grundsätzlich erstmal kein Anspruch darauf, die gesamte Wohnung unterzuvermieten. Bei einer teilweisen Untervermietung sieht das allerdings ein wenig anders aus. Der Vermieter muss dann zustimmen, wenn wie im Absatz weiter oben erläutert ein berechtigtes Interesse vorliegt. Es darf dann aber kein schwerwiegender Grund dagegen sprechen.

Ausnahme: Eine finanzielle Schlechterstellung des Mieters aufgrund geringerer Einnahmen.

 

Untervermietung: wann darf der Vermieter dies ablehnen?

Das kann er zum Beispiel im Falle, wenn der Untermieter negativ auffällt – durch deutliche Ruhestörung oder kriminelle Handlungen. Aber auch dann, wenn die Wohnung übermäßig belegt wäre. Also generell dann, wenn die Untervermietung unzumutbar wäre.

Lehnt er es dennoch ab, muss er unter Umständen Schadensersatz bezahlen. Dafür sind die Voraussetzungen sogar recht schnell erfüllt.

 

Wenn der Mieter ohne zu fragen untervermietet – was dann?

Das darf er keinesfalls. Tut er es doch, riskiert er damit den Verlust der Wohnung. Er muss dann mit einer Kündigung rechnen.

 

Muss ein Vertrag zwischen Mieter und Untermieter zustandekommen?

Müssen tut er das nicht, es ist aber durchaus zu empfehlen. Denn dann sind sowohl der Mieter als auch er Untermieter auf der sicheren Seite. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Untermieter besteht allerdings nicht. Geregelt wird das Mietverhältnis also ausschließlich zwischen Mieter und Untermieter.

Vertraglich festgehalten werden sollte zum Beispiel, welche Räume der Untermieter allein bewohnen kann und welche gemeinsam mit dem Mieter genutzt werden. Zudem sollte die Höhe der Miete und der Nebenkosten schriftlich festgehalten werden. Bei einem Untermietvertrag handelt es sich im Grunde genommen um einen ganz normalen Mietvertrag mit den gültigen Kündigungsfristen.

 

Welche Infos muss der Vermieter erhalten?

Der Vermieter geht zwar kein Vertragsverhältnis mit dem Untermieter ein, benötigt aber dennoch ein paar Daten. Dazu zählen der genaue Einzugstermin, der Name, der Beruf und die Anschrift des Untermieters. Er muss ihn zwar identifizieren können, weitere persönliche Informationen darf er jedoch nicht verlangen.

 

Kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung widerrufen?

Das geht leider nicht so einfach. Möglich ist es nur dann, wenn es triftige Gründe gibt, die gegen das Untervermieten sprechen. Wurde beispielsweise die Wohnung als WG vermietet, so können die übrig gebliebenen Bewohner, wenn einer davon auszieht, verlangen, dass ein neuer Mieter aufgenommen wird.

 

Untermiete: ein Verwandter soll einziehen

Wer seinen Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen will, braucht dafür die Erlaubnis des Vermieters. Er muss aber seine Zustimmung erteilen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der dagegen spricht.

Ist der Mieter jedoch verheiratet, ist keine Erlaubnis des Vermieters notwendig. Der Vermieter darf dann noch nicht einmal die Miete erhöhen.

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