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Verlängerung der Mietpreisbremse

Nachdem die Mietpreisbremse in Deutschland vom Bundestag angesichts der weiter bestehenden Wohnungsnot eingeführt wurde, wurde nun eine Verlängerung der Mietpreisbremse um ganze 5 Jahre beschlossen und die Richtlinien verschärft. Ihre Schönstadt Hausverwaltung informiert Sie über alles Wichtige rund um das Thema „Verlängerung der Mietpreisbremse“.

 

Wozu dient die Mietpreisbremse?

Das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ sollte die schnell steigenden Mieten für Neuverträge bremsen. Die Idee dahinter: Wenn Vermieter einen neuen Vertrag mit einem Mieter abschließen, so sollte der Vermieter nur in einem gewissen Rahmen und für einen bestimmten Zeitraum die Miete erhöhen dürfen.

Ziel war es, dass sich die angespannten Wohnungsmärkte beruhigen und das Verhältnis aus Angebot und Nachfrage ausgeglichener wird. Die Mietpreisbremse soll vor allem in Ballungsgebieten den drastischen Anstieg der Mieten verhindern. Für Gebiete, in denen ein angespannter Wohnungsmarkt herrscht, kann jedes Bundesland seine eigenen Rechtsverordnungen erlassen.

Was müssen Vermieter & Mieter nun beachten?

Als erstes sollten beide Parteien die neuen Regelungen kennen, die seit dem 01.Januar 2019 gelten. Die Verlängerung der Mietpreisbremse soll nun bis Ende 2025 gelten!

Mietpreisbremse bedeutet grundsätzlich: Die Miete für einen neuen Mietvertrag darf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete, welche vom Vermieter heranzuziehen ist, berechnet sich aus den Mieten für vergleichbare Wohnungen am selben Ort.

Verlängerung der Mietpreisbremse – Anforderungen an Vermieter

Bei Abschluss eines neuen Mietvertrages müssen Vermieter unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme vorliegt, die eine höhere Miete rechtfertigt.

Es gibt drei erlaubte Ausnahmen:

  1. Wenn vor der Neuvermietung eine umfassende Sanierung stattgefunden hat.
  2. Wenn der Vermieter schon zuvor eine Miete oberhalb der Preisschwelle hatte. Hierfür gilt Bestandsschutz!
  3. Wenn es sich um einen nach September 2014 errichteten Neubau handelt.

Informiert ein Vermieter nicht sofort darüber, kann er dies nachholen. Das hat für ihn zur Folge, dass er sich dann aber erst zwei Jahre später auf die Ausnahme berufen kann und eine höhere Miete geltend machen kann.

Anwendung in den Bundesländern

Die gesetzliche Grundlage für die Mietpreisbremse ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 556d verankert. Die durch den Bundesrat genehmigte Verlängerung der Mietpreisbremse stellt den Bundesländern frei, diese bis zum Jahr 2025 beizubehalten. Die Bedingungen der Mietpreisbremse können darüber hinaus verschärft werden. Für Gebiete, in denen ein angespannter Wohnungsmarkt vorherrscht, kann jedes Bundesland seine eigenen Rechtsverordnungen erlassen.

Die Entscheidung, ob solche Gebiete ausgewiesen werden und welche das sind, liegt bei den Ländern. Die Kommunen erhalten durch das Gesetz über die Verlängerung der Mietpreisbremse kein Mitspracherecht. Viele Bundesländer haben bei ihrer Entscheidung jedoch teilweise die Kommunen in unterschiedlicher Weise einbezogen.

Verlängerung der Mietpreisbremse – Pro & Contra

Die Verlängerung der Mietpreisbremse ruft auch kritische Stimmen auf den Plan. So gäbe es beispielsweise zu viele Ausnahmen im Umgang mit der Mietpreisbremse. Es gibt Bundesländer, in denen eine derartige Verordnung nicht existiert. Und es gibt Länder, in denen Mietpreisbremsverordnungen vorhanden sind, jedoch von den Gerichten als unwirksam eingestuft werden. Auch gibt es bereits einige Bundesländer, die diese Verordnung wieder abschaffen wollen.

Dies alles führt zu Rechtsunsicherheiten und Rechtsunklarheiten. Zudem fragt kein Mieter bei seinem Vermieter nach, wie hoch die Vormiete war. Kritik kommt auch vom deutschen Städte-und Gemeindebund: Die Mietpreisbremse sei zu bürokratisch und die Gefahr von Investitionshemmungen nimmt zu. Es wäre deutlich sinnvoller gewesen, die Mietpreisbremse bundesweit einzuführen. Stattdessen gibt es einen Flickenteppich mit vielen Löchern.

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