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Vermieterrechte in Coronazeiten

Die Coronakrise hat Deutschland noch immer fest im Griff – so hat die aktuelle Situation auch auf Vermieter Auswirkungen. Im März 2020 wurde vom Bundestag ein Gesetz zur Abmilderung der gesellschaftlichen Folgen der COVID 19 Pandemie beschlossen.

Schönstadt informiert über die Vermieterrechte in Corona Zeiten und welche Folgen die Auflagen haben. Erfahren Sie im folgenden Artikel alles zum Thema Vermieterrechte. Kurz & bündig. Wichtig: da sich die Auflagen derzeit sehr häufig ändern, gelten die folgenden Informationen unter Vorbehalt.

 

Das Kündigungsrecht

Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 wurde das Kündigungsrecht beschränkt und zwar sowohl für Wohnungs- als auch für Gewerbemietverträge. Ob eine ähnliche Regelung mit der 2. Welle erneut eingeführt wird, ist abzuwarten.

Falls der Mieter zahlungsunfähig ist, muss er das durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch andere Nachweise glaubhaft versichern.

Was aber passiert mit den Mietzahlungen, die der Mieter nicht bezahlen kann? Der Mieter bleibt dennoch zur Zahlung verpflichtet, auch wenn er keine finanziellen Mittel hat. Die Folge davon ist, dass er in Verzug gerät und Verzugszinsen zahlen muss. Mieter haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Schulden im Nachhinein noch zu begleichen.

 

Darf der Mieter die Miete mindern?

Ganz gleich aus welchem Grund – eine Mietminderung ist von Seiten des Mieters nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn er keine Einnahmen hat, wenn er in Quarantäne muss oder wenn der Nachbar erkrankt ist.

 

Wie sieht es aus mit Mietern von Gewerberäumen?

Diese Frage ist rechtlich umstritten. Der Mieter wird nicht von seiner Zahlungspflicht befreit, wenn er aus Pandemiegründen sein Gewerbe nicht weiter betreiben kann. Ist der Mieter hingegen insolvent, wurde die Pflicht zur Insolvenzbeantragung gelockert. Wenn ein Unternehmen aufgrund der Corona Krise zahlungsunfähig ist, sollen Verhandlungen mit den Gläubigern geführt werden.

 

Was ist bei Wohnbesichtigungen zu beachten?

Bei einer Besichtigung durch einen Interessenten muss auf die geltenden Corona Auflagen geachtet werden. Dazu gehören die gängigen Abstands- und Hygienevorschriften. Ist ein Mieter in Quarantäne, darf keine Besichtigung stattfinden.

 

Kann der Mieter die Miete mindern, wenn der Spielplatz oder Innenhof nicht genutzt werden darf?

Das ist nicht letztlich geklärt, die Tendenz geht aber eher in Richtung nein.

 

Dürfen Umzüge während Corona stattfinden?

Es gibt kein explizites Umzugsverbot. Auch bei einem strengen Kontaktverbot oder Lockdown gibt es kein Ausübungsverbot für Umzugsunternehmen. Dabei sind die Abstands- und Hygienemaßnahmen selbstredend einzuhalten. Wer Freunde als Helfer engagiert und umziehen möchte, darf dies aufgrund geltender Kontaktbeschränkungen nicht oder nur im erlaubten Umfang.

 

Muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Vorschriften im Haus eingehalten werden?

Alle Vorschriften in Bezug auf Corona richten sich an Einzelpersonen, was bedeutet, dass jeder einzelne Bewohner im Haus sich danach richten muss. Ein Vermieter kann an dieser Stelle keine Garantie dafür übernehmen, dass sich der Mieter auch daran hält. Wenn er allerdings feststellt, dass es zu unerlaubten Treffen in der Wohnung kommen sollte, muss er den Mieter darauf hinweisen. Im Wiederholungsfall gilt: der Vermieter muss dem Ordnungsamt Bescheid geben.

 

Muss der Vermieter die Nutzung von gemeinschaftlichen Räumen untersagen?

Gemeinschaftsflächen dürfen grundsätzlich benutzt werden, solange die Corona Verordnung nichts anderes besagt. Wenn jedoch Verordnungen bestehen, die besagen, dass gewisse Bereiche gar nicht mehr benutzt werden dürfen, sollte der Vermieter seine Mieter darüber in Kenntnis setzen. Andernfalls riskiert der Vermieter eine Geldstrafe.

 

Was ist mit Eigentümerversammlungen?

Versammlungen in geschlossenen Räumen sind in Berlin mit bis zu 50 Personen unter Einhaltung der Vorschriften erlaubt. Für die Durchführung von Onlineversammlungen muss nach dem neuen WEG (seit 1.12.2020 gültig) vorab ein Beschluss gefasst werden. Andernfalls können visuell zugeschalte Eigentümer nicht abstimmen.  

Schönstadt Hausverwaltung ist Ihr Partner für Immobilienmanagement 

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