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Wasserschäden durch undichte Silikonfugen: BGH-Urteil vom Oktober 2021
Immer wieder Unstimmigkeiten: Nässe, Schimmel und Gebäudeschäden am Objekt. Immer wieder auch Streit mit den Versicherungen, wer nun für den Schaden in welcher Form aufkommt. Der BGH hat diesem Hin und Her mit dem Urteil vom 20.10.2021 Az. IV ZR 236/20 den Riegel vorgeschoben. Ganz überraschend kam das nicht, bedeutet für den Mieter, für Versicherungen, aber auch für den Vermieter einen entsprechenden Mehraufwand. Wasserschäden durch Silikonfugen: Wer haftet?
Undichte Silikonfugen: welche Versicherung?
In der Wohngebäudeversicherung werden Schäden durch austretendes Wasser abgedeckt. Damit sind Leitungswasserschäden gemeint, welche durch Bruchschäden und Nässeschäden unterschieden werden. Bei dieser Art von Schäden muss das Wasser aus Rohren kommen – ein Rohrbruch zum Beispiel würde die Versicherung abdecken. Im Falle von undichten Silikonfugen ist das nicht der Fall. Das bedeutet, undichte Silikonfugen sind nicht pauschal durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.Das Problem undichte Silikonfuge
Immer wieder: Undichte Silikonfugen werden zu großen Teilen lange nicht entdeckt. Während das Wasser bei einem Waschbecken in der Regel zu keinen oder nur kleinen Schäden führt, können bei undichten Silikonfugen an der Badewanne oder auch der Dusche massive Schäden entstehen. Selbst der Fußboden kann durch das Wasser durchweicht werden. Jahrelang stritten sich die Versicherer und die Rechtsprechung war sich nie einig. Das hat sich nun geändert.Was deckt die Wohngebäudeversicherung ab?
In der Leitungswasserversicherung von 2008 heißt es:
„… Die Entschädigung bei Bruchschäden innerhalb … und außerhalb des Gebäudes … sowie Nässeschäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warm- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein …“