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Wasserschäden durch undichte Silikonfugen: BGH-Urteil vom Oktober 2021

Immer wieder Unstimmigkeiten: Nässe, Schimmel und Gebäudeschäden am Objekt. Immer wieder auch Streit mit den Versicherungen, wer nun für den Schaden in welcher Form aufkommt. Der BGH hat diesem Hin und Her mit dem Urteil vom 20.10.2021 Az. IV ZR 236/20 den Riegel vorgeschoben. Ganz überraschend kam das nicht, bedeutet für den Mieter, für Versicherungen, aber auch für den Vermieter einen entsprechenden Mehraufwand. Wasserschäden durch Silikonfugen: Wer haftet?
 

Undichte Silikonfugen: welche Versicherung?

In der Wohngebäudeversicherung werden Schäden durch austretendes Wasser abgedeckt. Damit sind Leitungswasserschäden gemeint, welche durch Bruchschäden und Nässeschäden unterschieden werden. Bei dieser Art von Schäden muss das Wasser aus Rohren kommen – ein Rohrbruch zum Beispiel würde die Versicherung abdecken. Im Falle von undichten Silikonfugen ist das nicht der Fall. Das bedeutet, undichte Silikonfugen sind nicht pauschal durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
 

Das Problem undichte Silikonfuge

Immer wieder: Undichte Silikonfugen werden zu großen Teilen lange nicht entdeckt. Während das Wasser bei einem Waschbecken in der Regel zu keinen oder nur kleinen Schäden führt, können bei undichten Silikonfugen an der Badewanne oder auch der Dusche massive Schäden entstehen. Selbst der Fußboden kann durch das Wasser durchweicht werden. Jahrelang stritten sich die Versicherer und die Rechtsprechung war sich nie einig. Das hat sich nun geändert.

Was deckt die Wohngebäudeversicherung ab?

In der Leitungswasserversicherung von 2008 heißt es:

„… Die Entschädigung bei Bruchschäden innerhalb … und außerhalb des Gebäudes … sowie Nässeschäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warm- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein …“

 

Akte undichte Silikonfuge – was ist passiert?

Dem Kläger entstand durch eine undichte Silikonfuge in dem Duschbereich einer seiner Wohnungen ein Schaden von knapp 18.000 €, also 17.575,70 €. Die Versicherung wollte nicht zahlen und so klagte der Eigentümer der beschädigten Wohnung. Die Versicherung zahlte 4.635,60 €. Eben beklagte Versicherung ging in Revision, der Kläger in Anschlussrevision. Der BHG gab der Revision der Versicherung statt – die Auslegung der Gebäudeversicherung war klar.
 

OLG vs. BGH

Das Oberlandesgericht setzte sich zunächst dafür ein, die undichten Silikonfugen gehören sehr wohl zu einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt und demnach müsste die Versicherung den dadurch entstandenen Schaden begleichen. Das läge in dem vertraglichen Begriff „sonstige Einrichtungen“ zugrunde. Dieser wäre weit gefasst und entspräche demnach auch der Silikonfugen. Der BGH hingegen urteilte, dass kein Versicherungsnehmer eine undichte Fuge überhaupt in Erwägung ziehen würde – hat diese unter keinen Umständen etwas mit Rohrsystemen und Wasserkreisläufen zu tun. Eine Dusche oder eine Badewanne sei eine einheitliche Einrichtung, mit einem separaten Zulauf und Ablauf. Diese waren eben nicht betroffen. Es bleibt dabei: Beschädigte Rohre und Wasserkreisläufe sind Bestandteil der Gebäudeversicherung, undichte Fugen nicht.
 

Was Eigentümer wissen müssen

Bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung sollte somit auf diese Klausel der Leitungswasserversicherung besonders eingegangen und die Schadensdeckung angepasst werden. Eine explizite Erweiterung der Nässeschäden kommt hier als Beispiel in Betracht. Wichtig ist, dass Sie mögliche Wasserschäden durch undichte Silikonfugen mit Ihrem Versicherer besprechen.
 

Silikonfugen sind Wartungsfugen

Weiter ist der Vermieter und Eigentümer angehalten, seine Mieter auf die Wartung der Silikonfugen hinzuweisen. Sie müssen regelmäßig gereinigt und bei Bedarf neu gezogen werden. Bei problematischen Verhältnissen sollten die Mieter dem Vermieter eine Meldung machen – sonst erlischt auch hier unter Umständen der Versicherungsschutz. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag hilft, diesen Umstand klar zu definieren.
 

Fazit

Um einen Nässeschaden klar in der Versicherung verankert zu wissen, bedeutet das für Eigentümer und Vermieter, besonders auf neue Klauseln zu achten und gegebenenfalls mit der Versicherung einen zusätzlichen Schutz zu vereinbaren. Vermieter sollten in doppelter Hinsicht genau hinsehen. Und auch die Mieter können so mehr mit in die Pflicht genommen werden – zumindest sollten sie undichte Silikonfugen nun melden. Unklarheiten sind durch das Urteil vom BGH jetzt ausgeräumt.
 

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